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§ 4 AG-BauGB M-V - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-BauGB M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-4

Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.