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§ 59a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Sechster Unterabschnitt – Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 59a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

  1. 1.
    der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder
  2. 2.
    kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt worden ist oder
  3. 3.
    es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen,

ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Behinderte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. 3Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.