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§ 53a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 53a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

  1. 1.
    geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und
  2. 2.
    auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt.

(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

(3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die

  1. 1.
    die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung feststellen,
  2. 2.
    die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen,
  3. 3.
    dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erheblich zu verbessern.

(4) 1Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im Hinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des Arbeitslosen angemessen sein. 2Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des

  1. 1.
    Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen,
  2. 2.
    Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen,
  3. 3.
    Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen

nicht übersteigen. 3Werden Trainingsmaßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. 4Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

(5) 1Maßnahmekosten sind

  1. 1.
    erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren und
  2. 2.
    Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte.

2§ 45 gilt entsprechend.