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§ 29 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Dritter Unterabschnitt – Berufsberatung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist.

(2) 1Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. 2Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.

(3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich erleichtert wird. 2Die Erlaubnis zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. 4§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend.

(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaubnis, über die Eignung und das Verfahren bestimmen.