§ 24a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung
§ 24a AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Unwirksam sind
- 1.Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt besitzt,
- 2.Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitnehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist,
- 3.Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,
- 4.Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeitsvermittlung andere Vermittler oder die Bundesanstalt in Anspruch nimmt.