Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Unwirksam sind

  1. 1.
    Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt besitzt,
  2. 2.
    Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitnehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist,
  3. 3.
    Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,
  4. 4.
    Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeitsvermittlung andere Vermittler oder die Bundesanstalt in Anspruch nimmt.