Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 218 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Zweiter Unterabschnitt – Haushalt und Vermögen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 218 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für einen unvorhergesehenen unabweisbaren Bedarf sowie für Maßnahmen, durch die für die Bundesanstalt Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes Mehrausgaben bewilligen. 2Die Bewilligung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der sie mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erteilt.

(2) 1Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 2Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig möglich, so kann der Präsident der Bundesanstalt Ausgabeermächtigung bis zur Höhe der unvorhergesehenen unabweisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Bewilligung nachgeholt ist.