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§ 211 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 211 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Bundespräsident ernennt

  1. 1.
    auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
  2. 2.
    auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt, denen ein in der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen werden soll.

(2) 1Die Bundesregierung hört vor ihrem Vorschlag zur Ernennung

  1. 1.
    des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundesanstalt den Verwaltungsrat,
  2. 2.
    des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen.

2Der Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu hören. 3Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichtigen Grunde abweichen.

(3) 1Der Vorstand hört vor seinem Vorschlag zur Ernennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den Präsidenten der Bundesanstalt. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung legt den Vorschlag dem Bundespräsidenten vor.