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§ 202 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 202 AFG

(1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident des Landesarbeitsamtes zu beanstanden.

(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes oder des Vorstandes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden.

(3) Ändert das Organ den beanstandeten Beschluß nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung ab, so hat danach

  1. 1.
    über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes,
  2. 2.
    über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand,
  3. 3.
    über einen Beschluß des Vorstandes der Verwaltungsrat

unverzüglich zu entscheiden.

(4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.