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§ 173 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 173 AFG

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs beschäftigt sind, oder Ausländer, die im Inlande beschäftigt sind, zur Vermeidung besonderer Härten von der Beitragspflicht befreien.

(2) 1Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, die im Inlande beschäftigt sind, sind deren Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitragsbemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der der Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers zugrunde zu legen wäre, wenn dieser beitragspflichtig wäre. 2Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Einzugsstelle wäre.