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§ 104 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. 2Zeiten einer Beschäftigung,

  1. 1.
    für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder
  2. 2.
    die vor dem Tage liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist,

dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. 3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Zeiten, die jeweils vier Wochen nicht überschreiten. 4Bei Arbeitnehmern, die allein wegen der Besonderheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weniger als dreihundertsechzig Kalendertage im Kalenderjahr beschäftigt werden, beträgt die Beschäftigungszeit nach Satz 1 hundertachtzig Kalendertage. 5Näheres zur Abgrenzung des Personenkreises nach Satz 4 bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung. (1) (2)

(2) Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten.

(3) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 546):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1982 - 1 BvL 116/78 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in seiner Fassung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 315) einmalig in Anspruch genommene Mutterschutzzeit bei der Berechnung des Zeitraums der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung unberücksichtigt blieb.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1986 (BGBl. I S. 386):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 1497) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Versicherten unterlassen hat, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Anwartschaftszeit von 180 Kalendertagen, nicht jedoch von 360 Kalendertagen, erfüllt hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."