Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 AFBG
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen

Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFBG
Gliederungs-Nr.: 2212-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 AFBG – Förderungsart

(1) 1Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf

  1. 1.

    Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro und

  2. 2.

    Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro.

2Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. 3Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) 1Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. 2Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) 1Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.