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§ 13 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt III – Bedarfsplanung

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 Ärzte-ZV

Neugefasst durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332).

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben andere Träger der Krankenversicherung und die kommunalen Verbände, soweit deren Belange durch die Bedarfsplanung berührt werden, zu unterrichten und bei der Aufstellung und Fortentwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig hinzuziehen. 2Auch andere Sozialversicherungsträger und die Krankenhausgesellschaften sind zu unterrichten; sie können bei der Bedarfsplanung hinzugezogen werden.

(2) Die zuständigen Landesbehörden und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind über die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen in die Beratungen einbezogen werden können.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277).

(3) 1Die aufgestellten oder angepassten Bedarfspläne sind den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zuzuleiten. 2Sie sind den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden können.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen die Erfahrungen aus der Anwendung der Bedarfspläne im Abstand von drei Jahren auswerten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in Absatz 3 genannten Stellen von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen unterstützen. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollen die Ergebnisse nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten sowie den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477), geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).