§ 4 AEntG - Branchen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
- Amtliche Abkürzung
- AEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-20
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
- 1.
des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2.
der Gebäudereinigung,
- 3.
für Briefdienstleistungen,
- 4.
für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5.
für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6.
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7.
der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8.
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- 9.
für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.