§ 16 AbwAG
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
§ 16 AbwAG – Stadtstaaten-Klausel
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.