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§ 16 AbwAG
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbwAG
Gliederungs-Nr.: 753-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 AbwAG – Stadtstaaten-Klausel

§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.