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§ 41 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 ABKG – Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der Baukammer sind

  1. 1.

    Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Ingenieurliste eingetragen sind,

  2. 2.

    Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten in Berlin eingetragen sind,

  3. 3.

    im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben,

  4. 4.

    im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben,

  5. 5.

    im Land Berlin öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, soweit sie nicht Aufgaben gemäß § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wahrnehmen,

  6. 6.

    öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Sachverständigen nach Bauordnungsrecht und Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung,

  7. 7.

    diejenigen, die eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben ihrer Fachrichtung an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, die eine Mindestregelstudienzeit von drei Jahren oder sechs Semestern umfasst, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen; § 35 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sonstige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure und die nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1.

(3) Personen, die Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit.

(4) Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste gelöscht wird oder sie aus der Kammer ausgeschlossen werden. Freiwillige Mitglieder scheiden ferner aus der Kammer aus, wenn sie ihren Austritt erklären.