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§ 36 ABKG - Versagung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern ist zu versagen,

  1. 1.

    solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 30 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,

  2. 2.

    wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 30 ungeeignet sind,

  3. 3.

    solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten oder zur Aufenthaltsbestimmung eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.

(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung

  1. 1.

    eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung erfolgt ist, oder

  2. 2.

    sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur nicht genügen.