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§ 35 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 ABKG – Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,

  2. 2.

    die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 wahrnehmen will,

  3. 3.

    seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt,

  4. 4.

    auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf oder eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst und

  5. 5.

    eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat; § 2a des Ingenieurgesetzes gilt entsprechend.

(2) Waren Bewerberinnen und Bewerber als Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.

(3) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

(4) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, haben sie die Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Berufsausbildung durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 beizubringen:

  1. 1.

    eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführten Namen,

  2. 2.

    ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 36 einer Eintragung entgegenstehen könnten,

  4. 4.

    eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,

  5. 5.

    ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Berufsausübung,

  6. 6.

    ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 36 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden.