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§ 5 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbgGRhPf – Entschädigung

(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Landtags orientiert sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16. Sie beträgt 6 992,57 EUR. Ab 1. Januar 2022 erhöht sich die monatliche Entschädigung auf 7 228,44 EUR, ab 1. Januar 2023 auf 7 491,22 EUR und ab 1. Januar 2024 auf 7 753,93 EUR, jeweils zuzüglich einer etwaig weiteren Anpassung gemäß Absatz 4.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten und einen parlamentarischen Geschäftsführer je Fraktion das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1. Die Zahlung von Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Funktionen durch die Fraktionen bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse gemäß § 19 nicht gewährt werden.

(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Januar, erstmals zum 1. Januar 2019, an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom vorvorvergangenen Jahr zum davorliegenden Jahr eingetreten ist. Maßstab ist die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Verdienstindex für Rheinland-Pfalz, den der Präsident des Statistischen Landesamtes dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig im Vorfeld der Haushaltsberatungen übermittelt. Der Präsident unterrichtet den Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen über die Entwicklung des Verdienstindex und die sich daraus ergebende Entschädigung nach Absatz 1 für die vom Haushaltsplan umfassten Jahre. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch einen Beschluss des Landtags bestätigt wird. Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident des Landtags den neuen Betrag der Entschädigung nach Absatz 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Landtag innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der zuletzt gültige Betrag, bis der Landtag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (§ 5 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz) zum 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024

Vom 21. Dezember 2022 (GVBl. S. 488)

Der Landtag Rheinland-Pfalz bestätigt nach § 5 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz folgende Veränderungen der Abgeordnetenentschädigung:

Zum 1. Januar 2023:

 BetragAnpassung um - 0,5 ProzentNeuer Betrag
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AbgG RhPf7 491,22 EUR-37,46 EUR7 453,76 EUR

Zum 1. Januar 2024:

 BetragAnpassung um +2,7 ProzentNeuer Betrag
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AbgG RhPf7 753,93 EUR+209,36 EUR7 963,29 EUR