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§ 23 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgGRhPf – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 19 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Zwischenausschusses nach Artikel 92 der Verfassung erhalten die Leistungen nach den § 5, § 6 Abs. 2 Nr. 2, §§ 19 und 20 bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersversorgung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld oder Leistungen nach § 5 bezieht.

(4) Altersversorgung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.

(5) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 6 und die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und § 19 Abs. 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. § 24 gilt entsprechend.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats.