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§ 58 LWahlG - Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Wegfall der Wählbarkeit (§ 32),

  3. 3.

    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,

  4. 4.

    durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses (§ 56).

(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2 der Verfassung).