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§ 10 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgG SL – Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens 3 Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für 18 Monate gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern dem ehemaligen Abgeordneten ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 zusteht.

(2) Auf das Übergangsgeld werden angerechnet

  1. a)

    Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europaparlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament,

  2. b)

    Bezüge aus einem Amtsverhältnis,

  3. c)

    Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,

  4. d)

    Renten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden,

  5. e)

    Erwerbseinkommen gemäß § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

Nicht angerechnet werden Sonderzahlungen aufgrund Gesetzes oder tariflicher Regelung sowie Leistungen zum Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen.

(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so werden in diesem Falle die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, nach welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgeberischen Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

(6) Wer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.