§ 11 LWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.