§ 9 LWG - Ausschluss vom WahlrechtBibliographieTitelLandtagswahlgesetzAmtliche AbkürzungLWGNormtypGesetzNormgeberSaarlandGliederungs-Nr.111-1Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.