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§ 9 LWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.