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§ 57b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 57b AbgG – Durchführung und Dauer der Liquidation

(1) Die Liquidation hat, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, längstens eine Dauer von einem Jahr seit dem Ende des Monats des Verlustes der Rechtsstellung der Fraktion.

(2) Die Liquidatorin oder der Liquidator wird entsprechend Entgeltgruppe E 15 Stufe 3 TV-L und eine Bürofachkraft wird entsprechend Entgeltgruppe E 6 Stufe 3 TV-L für den Zeitraum der Liquidation vergütet.

(3) Soweit die Liquidation aufgrund eines Dienstleistungsauftrages oder Honorarvertrages durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine entsprechende Gesellschaft vollzogen wird, erfolgt die Vergütung nach den einschlägigen Honorarordnungen.

(4) Mit dem Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsstellung der Fraktion ist der Abschluss anderer als der in Absatz 2 bezeichneten Arbeitsverträge nicht zulässig. Soweit Arbeitsverträge, die vor dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion geschlossen wurden, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt enden, sind sie unverzüglich von der Liquidatorin oder dem Liquidator durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.