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§ 18b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 18b AbgG – Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen

Für die spätestens mit Ende der siebenten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten gilt § 18 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für alle Abgeordneten ab der siebenten Wahlperiode, die auch Abgeordnete der achten Wahlperiode sind, gilt gemäß § 18 Absatz 2 die um den Zulagenfaktor erhöhte Altersversorgung auch für frühere Wahlperioden, soweit tatsächlich eine Zahlung von gesetzlichen Funktionszulagen erfolgte.