§ 18b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 18b AbgG – Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen
Für die spätestens mit Ende der siebenten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten gilt § 18 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für alle Abgeordneten ab der siebenten Wahlperiode, die auch Abgeordnete der achten Wahlperiode sind, gilt gemäß § 18 Absatz 2 die um den Zulagenfaktor erhöhte Altersversorgung auch für frühere Wahlperioden, soweit tatsächlich eine Zahlung von gesetzlichen Funktionszulagen erfolgte.