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§ 29 AbgG - Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Zeiten, die ein Mitglied vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehört hat, werden für die Anwendung der §§ 8, 9 Absatz 1 und § 11 nicht berücksichtigt.