§ 11 AbgG - Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Jedes Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat.
(2) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft abhängig von der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 gewählten Höhe des Verzichts 2 oder 4 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts 2 oder 3,07 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des Entgelts 2 oder 2,87 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen des Entgelts 2 oder 2,73 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1. Die Zeit der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter wird der Berechnung der Altersentschädigung mit der darin genannten Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 zugrunde gelegt; auf Antrag wird insoweit die Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zugrunde gelegt. Anteilige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter finden bei der Berechnung anteilig Berücksichtigung.
(3) Es werden ausschließlich Zeiten berücksichtigt, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 geleistet worden ist.