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§ 25a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Verhaltenspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25a AbgG – Zulässigkeit der Annahme von Leistungen

(1) Zulässig ist die Annahme einer Leistung,

  1. 1.

    mit der eine Fraktion oder eine Gruppe besondere Dienste eines Mitglieds vergütet, Aufwendungen nach § 7 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes erstattet oder die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen vergütet,

  2. 2.

    soweit der Wert der Leistung den Wert einer von dem Mitglied des Landtags tatsächlich erbrachten Gegenleistung nicht übersteigt; maßgeblich ist der verkehrsübliche Wert; ist ein solcher nicht festzustellen, ist maßgeblich, dass Leistung und Gegenleistung nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen,

  3. 3.

    die für die politische Tätigkeit als Mitglied des Landtags gewährt wird (Spende); § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes gilt entsprechend,

  4. 4.

    die dem Mitglied des Landtags zur Teilnahme an

    1. a)

      internationalen oder interparlamentarischen Begegnungen oder

    2. b)

      Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktion oder Gruppe oder als Repräsentant des Landtags

    gewährt wird,

  5. 5.

    die ohne Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird (Geschenk) und parlamentarischen oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, wenn der Wert im Einzelfall 100 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Annahme einer Leistung nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Leistung nur gewährt wird, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen der leistenden Person oder Dritter im Landtag erwartet wird.