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§ 17 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Abfallentsorgungsanlagen → Abschnitt 1 – Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbfWG M-V – Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch sachkundiges und zuverlässiges Personal fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.