Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Anhangteil
Anlage 3 9. SächsKVZ – Bauwerksklassen (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5)
Bauwerksklasse 1
Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.
Beispiele:
- a)
Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
- b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
- c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl.
Bauwerksklasse 2
Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.
Beispiele:
- a)
Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
- b)
Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
- c)
Kehlbalkendächer,
- d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
- e)
Flächengründungen einfacher Art,
- f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
- g)
Einfache Gerüste.
Bauwerksklasse 3
Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.
Beispiele:
- a)
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
- b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
- c)
Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
- e)
Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
- f)
Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
- g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
- h)
Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
- i)
Flächengründungen,
- j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
- k)
Einfach verankerte Stützwände,
- l)
Ebene Pfahlrostgründungen,
- m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
- n)
Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
- o)
Behälter einfacher Konstruktion,
- p)
Einfache Gewölbe,
- q)
Gerüste üblicher Bauart.
Bauwerksklasse 4
Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
- a)
Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
- b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
- c)
Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
- d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
- e)
Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- f)
Trägerroste und orthotrope Platten,
- g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
- h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
- i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
- j)
Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
- m)
Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- n)
Gekrümmte Träger,
- o)
Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- p)
Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
- q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
- r)
Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
- s)
Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
- t)
Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
- u)
Seilbahnkonstruktionen,
- v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.
Bauwerksklasse 5
Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.
Beispiele:
- a)
Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
- b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
- c)
Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
- d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
- e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
- f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
- g)
Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
- h)
Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
- i)
Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- j)
Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
- l)
Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.