§ 1 6. DV-BEG
Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
Bundesrecht
§ 1 6. DV-BEG
Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.