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§ 5 1. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 1. BMeldDÜV – Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung

(1) 1Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. 2Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:

  1. 1.

    die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,

  2. 2.

    Datum und Uhrzeit des Abrufs,

  3. 3.

    Kennung der abrufenden Person,

  4. 4.

    abrufende Dienststelle,

  5. 5.

    Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.

(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.

(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.

(4) 1Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. 2Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. 3Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.

Zu § 5: Geändert durch V vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 410).