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Anlage 5 10. SächsKVZ
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 10. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6/10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 10. SächsKVZ – Auszug aus der DIN 277-1; 2016-01 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

1 Begriffe

1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. Zur ihr gehören die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) aller Grundrissebenen des Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören

  1. a)

    Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind, zum Beispiel Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen sowie Deckenöffnungen,

  2. b)

    Flächen zum Beispiel im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind,

  3. c)

    Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken sowie Kriechkeller,

  4. d)

    Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen, zum Beispiel Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze sowie Terrassen.

1.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist das Gesamtvolumen des Bauwerks. Er wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

  1. a)

    Tief- und Flachgründungen,

  2. b)

    Lichtschächte,

  3. c)

    nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktion verbundene Außentreppen und Außenrampen,

  4. d)

    Eingangsüberdachungen,

  5. e)

    Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs S nach Nummer 2.1.2 darstellen,

  6. f)

    auskragende Sonnenschutzanlagen,

  7. g)

    Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinausreichen,

  8. h)

    Lichtkuppeln bis 1,0 m3,

  9. i)

    Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.

2 Ermittlungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (zum Beispiel Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

2.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend der Raumumschließung wie folgt getrennt zu ermitteln:

  1. a)

    Regelfall (R): vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind,

  2. b)

    Sonderfall (S): nicht vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind und die baukonstruktiv mit dem Bauwerk verbunden sind.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen über oder unter schräg verlaufenden Flächen.

2.1.3 Die Grundflächen von Räumen mit waagerechten Bodenflächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen zu ermitteln. Die Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen) sind als Flächen ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

2.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

2.2 Ermittlung von Grundflächen

2.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Raumfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (zum Beispiel Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- beziehungsweise Deckenbeläge anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches S werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen, die zwischen den Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

2.3 Ermittlung von Rauminhalten

2.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Nummer 2.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen beziehungsweise bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Tabelle 1 der DIN 277-2:2016-01,

Gliederung der Grundflächen des Bauwerks

Brutto-Grundfläche (BGF)
 Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Netto-Raumfläche (NRF)
 Nutzungsfläche (NUF)
Technikfläche (TF)
Verkehrsfläche (VF)