§ 2 VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Bundesrecht
§ 2 VwZG – Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Zu § 2: Geändert durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418) und 28. 4. 2011 (BGBl I S. 666).