§ 4 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen
§ 4 SSchO
Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.