§ 26 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 26 SSchO
(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Erklärt eine Partei, dass sie nicht unterschreiben könne, so ist das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk zu beglaubigen.