Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 93 SBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, besteht die Anzeigepflicht abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.