§ 4 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 4 LEG – Vorbehalte der Verleihung
Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf der Grundlage eines vorläufigen Plans unter dem Vorbehalt der Planfeststellung verliehen. Die Verleihung erhält ihren endgültigen Inhalt durch die Planfeststellung; bis zur rechtskräftigen Feststellung des Plans steht die Verleihung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter.