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§ 32 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 32 LDO – Beschwerde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Die Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht befugt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu ändern. Er hat die Beschwerde spätestens innerhalb von zwei Wochen dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 27 Abs. 4 bis 6 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung, die von einer der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde erlassen wird, ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

(3) In der Beschwerdeentscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden. Die Befugnis des höheren Dienstvorgesetzten, nach § 29 Abs. 2 zu entscheiden, bleibt unberührt.

(4) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann die Beschwerdeentscheidung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Beschwerdeentscheidung jederzeit aufheben und über die Beschwerde neu entscheiden. Für die neue Entscheidung gilt Absatz 3 Satz 1. Von der aufgehobenen Beschwerdeentscheidung darf die neue Entscheidung zu Ungunsten des Beamten nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 abweichen.