Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 56 LBG

(1) Stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 59 Abs. 2 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Werden Rechtsmittel gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).