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§ 95b HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 95b HWaG – Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - dem neuesten Stand anzupassen.

(2) Aus besonderem Anlass ist eine Überprüfung der Bestimmungen der Erlaubnis vorzunehmen, wenn

  1. 1.
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schadstoffeintrag derart stark ist, dass der Inhalt der Entscheidung überprüft werden muss,
  2. 2.
    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine Verbesserung des Gewässerschutzes ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  3. 3.
    eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. 4.
    durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.