§ 95b HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten
§ 95b HWaG – Überprüfung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - dem neuesten Stand anzupassen.
(2) Aus besonderem Anlass ist eine Überprüfung der Bestimmungen der Erlaubnis vorzunehmen, wenn
- 1.Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schadstoffeintrag derart stark ist, dass der Inhalt der Entscheidung überprüft werden muss,
- 2.wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine Verbesserung des Gewässerschutzes ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
- 3.eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
- 4.durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.