§ 14 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 14 GemHVO – Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
- 2.die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
- 3.die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit; Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken.