§ 49 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 49 GBO – Dienstbarkeiten/Reallasten
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.