§ 15 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Fischereiausübungsrecht
§ 15 FischG – Fischerei in befriedeten Bezirken
Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden Grundstücksteilen oder gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen befinden, ist nur mit Zustimmung von deren Nutzungsberechtigten zulässig.