Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 98 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 98 DO LSA – Auslagen (1)

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigung und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Gebühren für die Benutzung von Kommunikationssystemen;
  3. 3.
    die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde;
  6. 6.
    die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus;
  7. 7.
    die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 45 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidigers;
  8. 8.
    die Auslagen des nach §18 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).