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§ 16 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremDSGVOAG – Errichtung

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) ist eine dem Senat gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der oder dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Personal- und Sachausstattung der oder des Landesbeauftragten ist im Einzelplan in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(3) Die Stellen bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. Die oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen dürfen nur mit ihrer oder seiner Zustimmung erfolgen.

(4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.