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§ 5 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGGVG LSA – Vertreter der Aufsicht führenden Richter und Präsidenten

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern eines Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter eines Gerichts nach Absatz 1 oder nach § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.