In der Rechtssache C-530/24 | Tipico hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Nicholas Emiliou, am 19. März 2026 eine für Spieler in Deutschland äußerst bedeutsame Rechtsauffassung vertreten. Wer in Deutschland Sportwetten ohne die erforderliche deutsche Konzession anbietet, kann grundsätzlich zur Erstattung verlorener Wetteinsätze verpflichtet sein. Damit stärkt der Generalanwalt die Rückforderungsansprüche geschädigter Verbraucher und setzt ein deutliches Signal zugunsten des Spielerschutzes.
Ausgangspunkt ist ein Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen Tipico. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der Einsätze, die er zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 über die deutsche Internetseite des Unternehmens verloren hat. Nach der offiziellen Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs verfügte Tipico in diesem Zeitraum zwar über eine maltesische Lizenz, jedoch nicht über die nach deutschem Recht erforderliche deutsche Konzession. Der Bundesgerichtshof wollte daher klären, ob deutsche Zivilgerichte Ansprüche von Spielern ausnahmsweise wegen des Vorrangs der europäischen Dienstleistungsfreiheit zurückweisen müssten, wenn das damalige deutsche Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtliche Mängel aufgewiesen haben sollte.
Die Antwort des Generalanwalts fällt eindeutig aus: grundsätzlich nein. Nationale Gerichte dürfen die zivilrechtlichen Folgen eines Angebots ohne deutsche Konzession anwenden. Dazu gehören insbesondere die Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge sowie die daraus resultierende Verpflichtung, erhaltene Einsätze an die Spieler zurückzuzahlen. Ein Anbieter kann sich nicht allein darauf berufen, dass er wegen möglicher Fehler im Konzessionsverfahren keine deutsche Erlaubnis erhalten habe. Der Generalanwalt betont ausdrücklich, dass ein Veranstalter nicht im Wege einer eigenmächtigen „Selbsthilfe“ ohne Konzession auf dem deutschen Markt tätig werden darf.
Eine Ausnahme soll lediglich in eng begrenzten Sonderfällen gelten. Dies setzt voraus, dass zuständige und verlässliche nationale Behörden dem Anbieter klare, vorbehaltlose und übereinstimmende Zusicherungen erteilt haben, wonach die Konzessionspflicht bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Vergabeverfahrens nicht durchgesetzt werde. Ob eine solche besondere Konstellation im Fall Tipico tatsächlich vorlag, muss nun der Bundesgerichtshof im weiteren Verfahren prüfen. Wichtig ist dabei: Es handelt sich bislang noch nicht um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, sondern um die Schlussanträge des Generalanwalts. Diese sind für den Gerichtshof zwar nicht bindend, besitzen in der gerichtlichen Praxis jedoch regelmäßig erhebliches Gewicht.
Für laufende Rückforderungsverfahren stellt dies ein ausgesprochen starkes Signal dar. Die Schlussanträge sprechen klar dagegen, dass Anbieter mit dem pauschalen Einwand Erfolg haben könnten, das frühere deutsche Konzessionssystem habe wegen unionsrechtlicher Defizite insgesamt unangewendet bleiben müssen. Dies fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein: Mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die unerlaubtes Online-Glücksspiel sanktionieren und zivilrechtliche Folgen wie die Rückforderung verlorener Einsätze vorsehen.
Sollte der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen folgen, wäre dies aus unserer Sicht ein weiterer zentraler Baustein für Verfahren gegen Online-Sportwettenanbieter ohne deutsche Erlaubnis im maßgeblichen Altzeitraum. Der unionsrechtliche Verteidigungseinwand würde dadurch erheblich an Durchsetzungskraft verlieren. Offen bliebe dann im Wesentlichen nur noch die eng begrenzte Ausnahme behördlicher Zusicherungen. Genau in diesem Bereich dürfte künftig der Schwerpunkt der Verteidigung auf Seiten der Anbieter liegen. Diese Einschätzung stützt sich auf die offizielle Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf das bereits ergangene Urteil in der Rechtssache C-440/23.