Online-Sportwetten: LG München I spricht Spieler über 105.000 Euro weg

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15.06.2026 11 Mal gelesen
Online-Sportwetten: LG München I spricht Spieler über 105.000 Euro wegen Verstoßes gegen das Einzahlungslimit zu

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 40 O 12906/25) einem Sportwettspieler einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 105.501,44 Euro zugesprochen. Hintergrund war, dass ein lizenzierter Sportwettenanbieter innerhalb eines Monats Einzahlungen von insgesamt 152.500 Euro zuließ, obwohl nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 grundsätzlich ein monatliches Einzahlungslimit von 1.000 Euro gilt.

Die Entscheidung ist besonders bemerkenswert, weil das Gericht ausdrücklich von der Auffassung des Oberlandesgerichts München abweicht. Gleichzeitig betrifft das Verfahren eine zentrale Rechtsfrage, die voraussichtlich erst durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt wird. Der Kläger wurde von Rechtsanwalt Cocron vertreten.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Kläger nahm im Juni 2022 an Online-Sportwetten teil und zahlte innerhalb eines Monats insgesamt 152.500 Euro auf sein Spielkonto ein. Auszahlungen erhielt er in Höhe von 45.998,56 Euro. Daraus ergab sich ein Nettoverlust von 106.501,44 Euro.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Anbieter weder ein wirksames Einzahlungslimit eingerichtet noch die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenze überwacht. Zudem unterblieb eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers, obwohl dies nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags vorgesehen ist.

Auch die vorhandene Lizenz des Anbieters änderte daran nichts. Selbst nach den Bedingungen der Konzession wäre eine individuelle Erhöhung des Einzahlungslimits lediglich bis zu 30.000 Euro zulässig gewesen. Ein Einzahlungsvolumen von 152.500 Euro innerhalb eines Monats hätte daher keinesfalls akzeptiert werden dürfen.

Das Gericht verurteilte den Anbieter zur Zahlung von 105.501,44 Euro sowie weiterer Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

§ 6c GlüStV 2021 als Schutzgesetz

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, ob § 6c GlüStV 2021 als sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzustufen ist.

Davon hängt ab, ob Spieler Verluste zurückfordern können, die durch die Missachtung des gesetzlichen Einzahlungslimits entstanden sind. Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I bejaht dies ausdrücklich.

Nach Auffassung des Gerichts dient das Einzahlungslimit nicht nur ordnungsrechtlichen Zwecken. Es soll insbesondere Menschen mit erhöhtem Risiko für problematisches Spielverhalten oder Spielsucht vor erheblichen finanziellen Schäden schützen. Geschützt werden sollen dabei nicht nur die Spieler selbst, sondern auch deren Familien und Angehörige.

Dieser Schutzzweck könne nur wirksam erreicht werden, wenn Anbieter bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben auch zivilrechtlich haften.

Konflikt mit dem OLG München

Besondere Bedeutung erhält das Urteil durch den offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG München.

Das Oberlandesgericht hatte mit Urteil vom 5. Januar 2026 (Az. 27 U 2436/25) entschieden, dass § 6c GlüStV 2021 kein Schutzgesetz sei. Nach seiner Auffassung begründet die Vorschrift weder vertragliche Nebenpflichten noch Schadensersatzansprüche zugunsten der Spieler. Die Einhaltung der Limitvorgaben sei ausschließlich von den Glücksspielaufsichtsbehörden zu überwachen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG München die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen I ZR 4/26 geführt.

Das LG München I schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich nicht an und verweist auf ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte, darunter die Landgerichte Memmingen, Tübingen und Heidelberg.

Damit stehen sich innerhalb desselben Gerichtsbezirks derzeit zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen gegenüber. Die endgültige Klärung wird nun durch den Bundesgerichtshof erfolgen.

Einzahlungslimit und Pflichten der Anbieter

Seit dem 1. Juli 2021 sind lizenzierte Anbieter von Online-Glücksspielen verpflichtet, für jeden Spieler ein individuelles und anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen. Dieses darf grundsätzlich 1.000 Euro pro Kalendermonat nicht überschreiten.

Die Kontrolle erfolgt über das zentrale LUGAS-System. Anbieter müssen vor jeder Einzahlung prüfen, ob das verfügbare Monatslimit bereits ausgeschöpft wurde. Weitere Einzahlungen dürfen dann nicht mehr angenommen werden.

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Anbieter diese gesetzlichen Vorgaben vollständig missachtet hatte. Weder wurde ein wirksames Limit eingerichtet noch eine ausreichende Kontrolle durchgeführt. Stattdessen wurden Einzahlungen zugelassen, die das gesetzliche Höchstlimit um mehr als das 150-Fache überschritten.

Für wen ist das Urteil relevant?

Die Entscheidung kann insbesondere für Spieler von Bedeutung sein, die seit dem 1. Juli 2021 bei lizenzierten Online-Sportwetten- oder Glücksspielanbietern mehr als 1.000 Euro pro Monat eingezahlt haben.

Typische Konstellationen sind:

  • Es wurde kein Einzahlungslimit eingerichtet oder abgefragt.
  • Das vereinbarte Limit wurde technisch nicht durchgesetzt.
  • Das LUGAS-System wurde nicht oder fehlerhaft genutzt.
  • Anbieterübergreifende Einzahlungen oberhalb der gesetzlichen Grenze waren möglich.

Verjährung und offene Rechtsfragen

Die gegensätzlichen Entscheidungen von LG und OLG München zeigen, dass die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.

Für betroffene Spieler ist insbesondere die Verjährung zu beachten. Ansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Forderungen aus dem Jahr 2023 können daher grundsätzlich Ende 2026 verjähren, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden.

Was sollten betroffene Spieler prüfen?

Wer in den Jahren 2022 oder 2023 regelmäßig mehr als 1.000 Euro pro Monat bei einem lizenzierten Anbieter eingezahlt hat, sollte insbesondere folgende Punkte überprüfen lassen:

  • Wurde ein Einzahlungslimit vereinbart oder überhaupt abgefragt?
  • Konnte das gesetzliche Monatslimit überschritten werden?
  • Wie hoch sind die Verluste oberhalb des gesetzlichen Limits?
  • Sind mögliche Ansprüche bereits verjährt?

Für die Berechnung eines Rückforderungsanspruchs ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Nettoverlusten und dem gesetzlich zulässigen Einzahlungslimit maßgeblich. Nur der darüber hinausgehende Verlustbetrag kommt grundsätzlich für eine Rückforderung in Betracht.

Betroffene Spieler sollten ihre Ansprüche möglichst frühzeitig prüfen lassen, um mögliche Rechte zu sichern und drohende Verjährungsfristen nicht zu versäumen.