„Parkplatzschwein!“ – nicht immer eine Beleidigung

anwalt24 Fachartikel
04.12.20131222 Mal gelesen
Die Bezeichnung eines Falschparkers als "Parkplatzschwein" stellt keine Beleidigung dar, wenn der Falschparker uneinsichtig ist und mit dem negativen Begriff "Parkplatzschwein" das egoistische Verhalten des Falschparkers kritisiert wird und kein Vergleich mit dem Schwein als Tier stattfinden sollte.

Dass es auf unseren Straßen nicht immer harmonisch zugeht und jeder sich über andere Verkehrsteilnehmer mal mehr oder weniger aufregt, ist jedem aus eigener Erfahrung bekannt.  Nicht jeder hat seine Emotionen im Griff, zeigt dem anderen Verkehrsteilnehmer mal den Mittelfinger, tippt den Zeigefinger gegen die Stirn oder ruft diesem ein "Schwein" hinterher. All diese Gesten und Aussagen erfüllen den Tatbestand der Beleidigung - in der Regel. Und in der Regel heißt nicht nur bei Juristen eben nicht immer, es kommt auf den konkreten Fall an.

Das Amtsgericht Rostock hatte einen speziellen Fall zu lösen, in welchem der Fahrer eines Werttransporters als "Parkplatzschwein" bezeichnet wurde. Der Fahrer dieses Werttransporters parkte vor einem Supermarkt auf einem Behindertenparkplatz, da er von diesem schneller in den Markt zur Abwicklung der Geldentsorgung kam. Er wurde deshalb von einem anderen als "Parkplatzschwein" bezeichnet. Nicht nur mit Worten, sondern er bekam dies auch noch schriftlich unter den Scheibenwischer auf der Frontscheibe präsentiert und fand sich bzw. sein Fahrzeug auf einem Internetportal wieder, wo er neben anderen "Parkplatzschweinen" von dem aufgebrachten Bürger präsentiert wurde. Gegen diese Präsentation und der fortlaufenden Bezeichnung als "Parkplatzschwein" wehrte sich der Falschparker zivilrechtlich, nicht strafrechtlich. Er beantragte bei dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, die dem "Parkplatzwächter" untersagen sollte, ihn weiter als "Parkplatzschwein" zu bezeichnen, im Internet und anderswo. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Fahrers ab. Die Begründung hierzu wird nicht jeder Jurist teilen. Das Amtsgericht Rostock stellte zu Recht fest, dass der Transporterfahrer falsch parkte; ein günstiger Zugang zum Markt zum Zwecke der Geldentsorgung stellt keine Berechtigung zur Nutzung des schnell erreichbaren Behindertenparkplatzes dar. Dies allein würde aber andere nicht berechtigen, jemanden als Parkplatzschwein zu bezeichnen. Das Gericht betrachtete die Gesamtumstände des Vorfalles, so hatte der Falschparker selbst bis in die Verhandlung vor Gericht kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Falschparkens, glaubte sich im Recht und die Ehefrau des aufgebrachten Bürgers ist behindert, war bei dem Vorfall anwesend und hat eben Anspruch auf den vom Fahrer besetzten Parkplatz. Außerdem sei der Begriff "Parkplatzschwein", anders als nur "Schwein" keine Formalbeleidigung, da hier der Begriff "Parkplatzschwein" das egoistische Verhalten des Falschparkers kritisiert und nicht die negativen Eigenschaften des Schweins betont, welche mit Schmutz und Gestank in Verbindung gebracht werden. Außerdem hatte das Gericht den Eindruck, dass sich der Falschparker weniger am Wort "Parkplatzschwein" störte, als an den Vorwurf, er hätte falsch geparkt. Anzumerken ist auch, dass der Eintrag im Internet im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gelöscht war. Das Urteil des Amtsgerichts Rostock ist sehr speziell und sollte keinen ermutigen, Vorschnell seine Gedanken über den anderen Verkehrsteilnehmer in den öffentlichen Verkehrsraum zu rufen. Es kann auch anders und dann auch teuer kommen.